Satzung

 

 

S A T Z U N G

 

 

des Vereins

 

 

Freunde

Schloss Gereuth e. V.

 

mit dem Sitz in

Untermerzbach, Schloss Gereuth

 

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 (Name , Sitz und Geschäftsjahr)
§ 2 (Zweck des Vereins)
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
§ 4 (Mitgliedschaft des Vereins)
§ 5 (Mitglieder des Vereins)
§ 6 (Mittelherkunft und -verwaltung)
§ 7 (Organe des Vereins)
§ 8 (Vorstand)
§ 9 (Die Mitgliederversammlung)
§ 10 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
§ 11 (Kassenprüfer)
§ 12 (Protokolle)
§ 13 (Auflösung des Vereins)
§ 14 (Gültigkeit der Satzung)

 

 

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    §1  (Name , Sitz und Geschäftsjahr)

    • 1. Der Verein führt den Namen “Freunde Schloss Gereuth”. Er wurde am 20.01.2001 gegründet.
    • 2. Der Verein hat seinen Sitz in Untermerzbach und seine Verwaltung auf Schloss Gereuth in Untermerzbach OT Gereuth.
    • 3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Haßfurt einzutragen und führt nach der Eintragung den Namen „Freunde Schloss Gereuth e. V.“
    • 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
    • 5. Der Verein nimmt seine Tätigkeit mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister auf.

    § 2 (Zweck des Vereins)

    Der Verein verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er tut dies insbesondere durch die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur sowie des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes zum Wohle der Allgemeinheit. Zur Erreichung seiner Zwecke wird der Verein vor allem

    a) die geistige Wirkung des Fürstbischofs Johann Philipp von Greiffenclau und des Barockbaumeisters Joseph Greising in ihrer Zeit wissenschaftlich aufarbeiten sowie die Forschung zur Geistes- und Kulturgeschichte Frankens, insbesondere Unterfrankens im 18. Jahrhundert, unterstützen,

    b) Forscher und andere an der Thematik Interessierte, die zum oben genannten Themenkreis Projekte durchführen wollen, durch die Bereitstellung von Praktika und in sonstiger Weise unterstützen,

    c) Veranstaltungen, z.B. Vorträge, Führungen, Seminare, Konzerte und Exkursionen, durchführen

    d) wissenschaftliche Veröffentlichungen herausgeben und fördern

    e) die Förderung der Denkmalspflege im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung betreiben,

    f) die enge Zusammenarbeit mit Gesellschaften und Vereinen vergleichbarer Zielsetzung pflegen,

    g) die Pflege und Erhaltung der Außenanlagen und des dörflichen Umfeldes übernehmen,

    e) alle ihm zur Erreichung des Vereinzweckes geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.

    Der Verein gibt jährlich schriftlich einen Geschäftsbericht heraus, soweit dies der Vorstand beschließt.

    §3  (Gemeinnützigkeit)

    • 1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
       
    • 2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
       
    • 3. .
       
    • 4. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
       
    • 5. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
       
    • 6. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) vorgegebenen Rahmens erfolgen.

     

    §4  (Mitgliedschaft des Vereins)

    Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen sein.

    §5  (Mitglieder des Vereins)

    • 1. Der Verein besteht aus
       a) ordentlichen Mitgliedern
       b) fördernden Mitgliedern
       c) Ehrenmitgliedern
      • zu a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
      • zu b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
      • zu c) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein und das Schloss Gereuth besonders verdient gemacht hat.
         
    • 2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Er bestätigt die Aufnahme schriftlich. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des 1. Beitrags wirksam.
      Falls der Vorstand den Antrag ablehnt, kann der Betroffene sich an die Mitgliederversammlung wenden. Diese beschließt mit einfacher Mehrheit über Aufnahme oder Ablehnung.
       
    • 3. Fördernde Mitglieder sind solche natürliche oder juristische Personen, die durch einen hohen jährlichen Beitrag den Verein in besonderer Weise unterstützen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
       
    • 4. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder nach schriftlichem Antrag von mindestens 10 Mitgliedern an den Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
       
    • 5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er ist spätestens bis zum 30.11. eines Jahres für das folgende Jahr schriftlich zu erklären.
    • Die Streichung eines Mitglieds erfolgt, wenn es seinen Beitrag länger als 12 Monate nach einer schriftlichen Mahnung schuldig bleibt.
    • Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied des Vereins dem Zweck des Vereins zuwider handelt oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt. Er wird vom Vorstand ausgesprochen.
    • Nach Möglichkeit ist zwei Wochen vor der Beschlussfassung dem Mitglied ein Austritt nahe zu legen.
      Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
  • §6  (Mittelherkunft und -verwaltung)
    • 1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
    • a) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich der Nutzung des Schlosses Gereuth gemäß §2 
    • b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und
      anderer öffentlicher Stellen,
    • c) Mitgliedsbeiträge,
    • d) Zuwendungen.
    • 2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (näheres regelt die Geschäftsordnung). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder ausreichend.
    • 3. Die Mittel werden vom Schatzmeister verwaltet.

    §7  (Organe des Vereins)

    Die Organe des Vereins sind

    • a) Der Vorstand
    • b) Die Mitgliederversammlung
    • c) Die Kassenprüfer
  • Alle Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  • §8  (Vorstand)

    • 1. Der Vorstand besteht aus 4 Personen, dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
    • Sollte die Tätigkeit des Vereins dies erfordern, können weitere Vorstände (maximal 6) gewählt werden. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.
      Der Verein wird durch die Mitglieder des Vorstandes gemäß der Regelung in Ziffer 6 vertreten.
       
    • 2. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Nach seiner Wahl besitzt er für die weiteren Vorstandsmitglieder ein Empfehlungsrecht.
       
    • 3. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
       
    • 4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal (halbjährlich) statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Schriftführer schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
       
    • 5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
       
    • 6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
       
    • 7. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
       
    • 8. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes auch die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
       
    • 9. Der Vorstand erhält das Recht, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen, falls das Registergericht bzw. das Körperschaftsfinanzamt Beanstandungen hinsichtlich der Gemeinnützlichkeit bzw. der Rechtsfähigkeit hat. 
  • §9  (Die Mitgliederversammlung)
    • 1. Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ des Vereins.
       
    • 2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den fördernden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
       
    • 3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
       
    • 4. Einmal im Jahr findet die Jahreshauptversammlung statt. Auf ihr nimmt die Mitgliederversammlung den Jahresbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, spricht die Entlastung aus und führt die Neuwahlen durch.
      Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
       
    • 5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
       
    • 6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
       
    • 7. Eine Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung der Ladungsfrist umgehend einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben des Grundes vom Vorstand verlangen.
  • §10  (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
    • 1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern diese nicht gemäß der Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
       
    • 2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
       
    • 3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie 2/3 der Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Vereinsmitglieder.
       
    • 4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
       
    • 5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
       
    • 6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
       
    • 7. Die Mitgliederversammlung hat über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung zu beschließen.
       
    • 8. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer.
  • §11  (Kassenprüfer)
    • 1. Regelt die Geschäftsordnung
  • §12  (Protokolle)
  • Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert. Dieses Protokoll wird auf der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und genehmigt und daraufhin vom 1. Vorsitzenden abgezeichnet. Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

    § 13 (Auflösung des Vereins)

    • 1. Der Verein kann nur von einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, zu der zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind.
       
    • 2. Zu einer solchen Mitgliederversammlung ist die Einladung mindestens 4 Wochen vorher abzusenden. Der Zweck dieser Versammlung ist auf der Einladung anzugeben, sowie der Hinweis, dass nur bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder die Versammlung beschlussfähig ist.
       
    • 3. Kommen weniger als 2/3 der Mitglieder zur Versammlung, so ist frühestens nach 14 Tagen, spätestens nach 6 Wochen, eine neue Versammlung zu diesem Zweck einzuberufen. Diese Versammlung ist in jedem Fall mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
       
    • 4. Die Abwicklung noch bestehender Verbindlichkeiten obliegt dem letzten Vorstand. Ist dies nicht möglich, so wählt die Versammlung mit einfacher Mehrheit ein dreiköpfiges Gremium.
       
    • 5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks geht das Vermögen des Vereins in das Eigentum der Gemeinde Untermerzbach über, die es im Sinne des Vereins für die Erhaltung von Schloss Gereuth verwenden muss. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
       Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
    • 6. Die schriftlichen Unterlagen werden nach Abs. 5 behandelt.


  • §14  (Gültigkeit der Satzung)
    • 1. Diese Satzung wird unmittelbar nach Annahme durch die Mitgliederversammlung und Niederlegung beim Vereinsregister gültig.
    • 2. Diese Satzung ist jedem Mitglied auszuhändigen.

    Angenommen durch die Mitgliederversammlung am 20.01.2001

    gezeichnet:

     

    Namen

    (1. Vorsitzender)                       (Protokollführer)

     

     

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